Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 eine Änderung der Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen verabschiedet.
Bisher muss ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen privat nutzt, monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Zulassung als geldwerten Vorteil versteuern. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge soll ab 2019 ein halbierter Satz von 0,5 Prozent vom Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung gelten. Auch die Sätze für die Besteuerung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sollen von 0,03 Prozent auf 0,015 Prozent und von 0,002 Prozent auf 0,001 Prozent sinken. Die Änderung in § 6 Abs. 1 EStG soll für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Fahrräder mit Elektroantrieb sind leider davon nicht erfasst.
Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro ¬oder Hybridfahrzeuge mindert, entfällt dann ab 2019 und gilt wieder ab 2022.