In der betrieblichen Praxis stellt sich die Frage, wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf tarif- und arbeitsvertragliche Zuschlagsansprüche und die gesetzliche Feiertagsvergütung auswirkt und inwieweit Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar ist. Das BAG sorgt für Klarheit.
Streit um Höhe der Sondervergütungen
Im Fall eines Arbeitnehmers lag dessen vereinbarter Stundenlohn auf der Grundlage nachwirkender Tarifvertragsregelungen unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns von seinerzeit 8,50 Euro. Der Arbeitgeber hatte ihm zwar für die geleisteten Arbeitsstunden eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zum Mindestlohn gezahlt. Nachtzuschläge berechnete er dagegen auf Basis des geringeren Stundenlohns, ebenso die Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein „Urlaubsgeld“ auf Basis einer (nachwirkenden) tarifvertraglichen Regelung gewährt und wollte diese Zahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen.
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der gesetzliche Mindestlohn Grundlage sowohl der Zuschlagsberechnung als auch der Feiertagsvergütung sein müsse. In dem gezahlten Urlaubsgeld sah der Arbeitnehmer einen eigenständigen Anspruch, der nicht mit dem Mindestlohn verrechnet werden dürfe. Das BAG gab dem Arbeitnehmer im Grundsatz in allen Punkten Recht.
Urlaubsgeld und Feiertagsvergütung sind keine Gegenleistung für Arbeit
Das BAG stellt zunächst klar, dass der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG als gesetzlicher Anspruch neben dem arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch besteht. Den Anspruch auf Mindestlohn könnten nicht alle, sondern nur solche Zahlungen bewirken, die auch als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährt werden. Das BAG sieht
Nach Ansicht des BAG lassen sich aus dem Mindestlohngesetz keine Ansprüche für Zeiten ohne Arbeitsleistung (etwa für Zeiten des Urlaubs oder feiertagsbedingten Arbeitsausfalls) ableiten. Vielmehr richteten sich die Entgeltansprüche nach den gesetzlichen, tarif- bzw. arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Hinsichtlich der Feiertagsvergütung besteht dabei gemäß § 2 Abs. 1 EntgFG Anspruch auf die Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall erzielt hätte. Das ist im Urteilsfall der Mindestlohn von seinerzeit 8,50 Euro pro Stunde. Auch der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt sind auf dieser Basis zu berechnen.