Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war.
Nach Ansicht des BFH stellt die Kapitalabfindung zwar eine „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ dar, allerdings fehlt es an der „Außerordentlichkeit“ dieser Einkünfte, die das Einkommenssteuergesetz verlangt. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.
Die Zahlungen von Kapitalabfindung sind in der Regel aber vertragsgemäß. Zwar sehen die Vertragsbedingungen an erster Stelle eine Rentenzahlung vor und erst an zweiter Stelle das Recht zur Wahl der Kapitalabfindung. Das ändert inhaltlich aber nichts daran, dass die Kapitalabfindung vertragstypisch ist.
Praxistipp: Bei einer einmaligen Kapitalzahlung aus einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Pensionskassen-, Direktversicherungs- oder Pensionsfondsversorgung wird von der Finanzverwaltung die Nutzung der Fünftel-Regelung nicht erlaubt.
Bis dato wurde die Option der Fünftel-Regelung bei einer einmaligen Kapitalzahlung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse eingeräumt. Ob eine in der Zusage bereits enthaltene Kapitaloption aus Sicht des BFH auch bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse ebenfalls zu keiner „Außerordentlichkeit- der Einkünfte und damit zur Versagung der Fünftel-Regelung führt, ist noch ungeklärt, dürfte jedoch zu bejahen sein.