Die Pflegereform ab 2017

Mit einem zweiten Pflegestärkungsgesetz, das in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wurden weitere Verbesserungen in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen erreicht.

Die Pflegeversicherung erhält durch den Pflegebedürftigkeitsbegriff und die Begutachtung eine neue pflegefachliche Grundlage. Anstelle der drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade. Die Einstufung bezieht sich dann auf den Grad der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen.

Mit den neuen Pflegegraden soll der Mensch mehr in den Mittelpunkt rücken, da sich die Einstufung in einen Pflegegrad künftig daran orientiert, wie stark die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung seines Alltags beeinträchtigt sind.

Pflegebedürftige Menschen werden in fünf Pflegegrade eingestuft. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen wird in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden genauer abgebildet werden. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird automatisch in das neue System der Pflegegrade übergeleitet.

Besitzstands- und Übergangsregelungen stellen sicher, dass die Regelungen für niemanden nachteilig sind. Mit dem neuen Begutachtungsverfahren wird die pflegerische Versorgung auf den aktuellen Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ausgerichtet. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen sowie Fähigkeitsstörungen werden bei der Einstufung in einen Pflegegrad gleichbehandelt.

Endlich geht es nicht mehr um die Minuten, die die Pflege in Anspruch nimmt, sondern um die umfangreiche Betrachtung der persönlichen Situation. So können Art und Umfang der Leistungen genauer auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden.

Bei allen Fragen rund um die Pflege sind die Krankenkassen die besten Ansprechpartner für die Pflegebedürftigen und deren Angehörige sowie die Arbeitgeber. Details finden Sie auch in unserem Praxisratgeber „häusliche Pflege“.

Absicherung der Pflegepersonen
Auch bei Erkrankungen von Familienangehörigen oder deren Pflegebedürftigkeit im schlimmsten Fall können Beschäftigten, die selbst die Pflege für den Betroffenen übernehmen möchten, Hilfestellungen vereinbart werden. Gemeinsam mit den Krankenkassen gibt es zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten, wenn die rechtlichen Bedingungen berücksichtigt werden.

Pflegepersonen sind seit dem 1. Januar 2017 dann rentenversichert, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 2 oder höher wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Der Pflegebedürftige muss einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung haben. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit.

Für Pflegepersonen, die aus dem Berufsleben ausscheiden, um Angehörige zu pflegen, entrichtet die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls ein Wiedereinstieg in eine Beschäftigung nach dem Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Das Gleiche gilt für Menschen, die für die Pflegetätigkeit den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Anpassung des Beitragssatzes
Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung wurde der Beitragssatz zum 1. Januar 2017 auf 2,55 Prozent (Kinderlose 2,8 Prozent) erhöht.

 

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