Ein Leiharbeitnehmer kann einem Entleihbetrieb nicht dauerhaft zugeordnet werden. Deshalb besitzt er dort keine erste Tätigkeitsstätte. Das hat das FG Niedersachsen zum seit 2014 geltenden Reisekostenrecht entschieden.
Für das FG ist bereits aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar. Denn nach § 1 Abs. 1 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig. Zudem ist die Zuweisung des Leiharbeitnehmers durch den Leiharbeitgeber, „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, als befristet anzusehen (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2016, Az. 9 K 130/16, Abruf-Nr. 191299).
PRAXISHINWEIS: Das FG widerspricht dem BMF. Letzteres sieht in der Zuordnung „bis auf Weiteres“ eine dauerhafte Zuordnung ohne Befristung (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002, Abruf-Nr. 143138, Tz. 13). Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 6/17).