Bei der doppelten Haushaltsführung verwendet ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen sowohl für Fahrten zu einer in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte gelegenen Zweitwohnung als auch zu einem weiter entfernt liegenden Hauptwohnsitz.
Die Versteuerung ist „einfach“, wenn der Mitarbeiter zum Wochenbeginn zur Zweitwohnung fährt und am Wochenende nach Hause. Dann wird der Tatbestand der Familienheimfahrt einmal wöchentlich erfüllt und diese sind für eine Fahrt pro Woche lohnsteuerfrei. Lediglich die Umsatzsteuer muss für diese Sachverhalte Berücksichtigung finden.
In der Praxis werden aber i. d. R. abweichende Wege genutzt: Man verbleibt einmal am Hauptwohnsitz, weil dieser näher zu einem zu besuchenden Kunden gelagert ist oder Ähnliches.
Nutzt der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und doppeltem Haushalt einen Dienstwagen, kann er dafür keine Werbungskosten absetzen. Für ihn ergeben sich also bei seiner Einkommensteuererklärung weder positive noch negative Effekte.
Theoretisch würde bei der klassischen Betrachtung der Fünf-Tage-Woche für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte die Zweitwohnung die Grundlage bilden. Fährt der Arbeitnehmer aber am Freitag von der ersten Tätigkeitstätte direkt an den Hauptwohnsitz und am Montag zu Arbeitsbeginn vom Hauptwohnsitz zur ersten Tätigkeitsstätte werden teils ja nur „ halbe“ Fahrten absolviert.
Der BFH hat den Ansatz der „ganzen“ Entfernungspauschale auch dann bejaht, wenn nur eine „halbe“ Fahrt erfolgt. Was richtig oder falsch ist, kann nicht definitiv gesagt werden. Argumente gibt es für fast jede Variante, sodass man in der Regel die steuergünstigste (je nach den Verhältnissen der Entfernungskilometer) ansetzen wird. Bei Unklarheiten sollte eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden, um spätere Diskussionen mit dem Betriebsprüfer zu vermeiden.
Hinweis: Der BFH hat seine großzügige Auslegung von umgekehrten Familienheimfahrten aufgegeben. Der Besuch durch die Familie anstelle der Heimfahrt des Arbeitnehmers wird nicht mehr als steuerlich begünstigt gesehen; auch nicht, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen selbst keine Heimfahrt vornehmen kann.