Neuerungen bei der steuerlichen Förderung der Elektromobilität

Zusätzlich zu den bisherigen Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge hat der Bundesrat mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ am 14.10.2016 Neuerungen bei der Kraftfahrzeug- und Lohnsteuer zugestimmt. Diese umfassen folgende weitere Details:

  • Befreiung von der Kfz-Steuer: Für bis zum 31.12.2020 zugelassene Elektrofahrzeuge – nicht für Hybridelektrofahrzeuge – gilt rückwirkend ab 01.01.2016 eine zehnjährige Steuerbefreiung. Das gilt auch für bisherige Benzin- oder Dieselfahrzeuge, die vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Die Steuerbefreiung gilt auch für zulassungspflichtige E-Bikes und Pedelecs.
  • Lohnsteuerliche Begünstigungen vom 01.01.2017 bis 31.12.2020:
    • Das elektrische Aufladen von privaten oder vom Arbeitgeber auch zur Privatnutzung überlassenen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen verbleibt lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Die Steuerbefreiung gilt explizit für PKWs also auch für zulassungspflichtige E-Bikes und Pedelecs, nicht aber für nicht zulassungspflichtige Elektrofahrräder. Die Ladeeinrichtung des Arbeitgebers kann auch bei einem verbundenen Unternehmen oder einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Damit ist also auch die Aufladung an der Tankstelle steuerfrei möglich.
    • Den Vorteil aus der Übereignung von Ladevorrichtungen und aus Zuschüssen des Arbeitgebers zu privat angeschafften Ladevorrichtungen kann der Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Bei einer Gehaltsumwandlung gilt die Pauschalierung wie schon definiert nicht.

Kontaktieren Sie uns bei Interesse zu diesem Thema, wir übermitteln gerne unsere Sonderzusammenstellung dazu.

 

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