BAG kippt die Allgemeinverbindlichkeit der SOKA-BAU-Tarifverträge

Voraussichtlich sind mit dieser Entscheidung vom 21. September sämtliche noch offene Nachforderungen der SOKA-BAU für die Jahre 2008 bis 2011 sowie für 2014 nicht mehr begründet, sofern diese nicht ohnehin schon verjährt waren. Dies gilt für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, also für alle, die nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband der tarifschließenden Parteien waren.

Das Jahr 2015 ist von dieser Rechtsprechung nicht betroffen, da es für dieses Jahr eine neue Allgemeinverbindlichkeitserklärung unter erleichterten Voraussetzungen gab. Ebenfalls nicht betroffen sind die Jahre 2012 und 2013.

Fälle mit offenen Nachzahlungsansprüchen aus den benannten Jahren könnten also interessant sein. Fraglich ist aber, ob bereits gezahlte Beiträge zurückgefordert werden können: Für überbezahlte Beitrags- und Erstattungsleistungen könnte möglicherweise eine Rückforderungsoption bestehen. Allerdings nur für Firmen, die keiner Tarifbindung unterlagen (was für die Mehrheit zutrifft). Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Presseerklärungen noch viele Fragen ausdrücklich offen gelassen.

Zunächst müssen die Entscheidungsgründe abgewartet werden. Beitragszahlern der SOKA-BAU ist aber zu raten, dies genau zu beobachten und Rückzahlungsansprüche anzumelden. Bei bloßen Beitragszahlungen ohne vorherige Verurteilung könnte eine realistische Rückforderungsmöglichkeit bestehen, da der „Rechtsgrund“ für diese Zahlungen nun nachträglich entfallen ist. Gegenleistungen durch die SOKA-BAU müssten sich die Unternehmen aber anrechnen lassen. Heißt also, dass Unternehmen, die Winterausfallgeld & Co in Anspruch genommen und Urlaubsausgleiche gezahlt haben (was wohl bei allen der Fall ist), die weiteren Schritte gut durchdenken sollten.

 

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