In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer anderer Gesellschaften eines Konzerns oder Leiharbeitnehmer fester Bestandteil der Abteilungen oder Organisationseinheiten des Arbeitgebers sind, die dementsprechend auch an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen dürfen.
Die Finanzverwaltung hat nun klar gestellt, dass dieser Personenkreis „aus Vereinfachungsgründen“ in die Regelungen der Betriebsveranstaltung einbezogen werden kann. D. h.: Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften können wie eigene Arbeitnehmer behandelt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Teilnahme allen Angehörigen dieser Personengruppe offensteht.
Ergänzend wurde festgelegt, dass der Inhaber eines Unternehmens für lohnsteuerliche Zwecke nicht als Teilnehmer der Betriebsveranstaltung gesehen wird, weil er kein Arbeitnehmer ist.