Behält der Arbeitgeber versehentlich zu hohe Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt ein, hat der Arbeitnehmer nur gegenüber der Einzugsstelle einen Erstattungsanspruch, nicht direkt gegenüber seinem Arbeitgeber.
Behält der Arbeitgeber versehentlich zu hohe Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt ein, hat der Arbeitnehmer nur gegenüber der Einzugsstelle einen Erstattungsanspruch, nicht direkt gegenüber seinem Arbeitgeber.
Wie bereits erläutert, dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern noch bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) gewähren.
Das Bundekabinett hat mit Überlegungen zu einer großen Pflegereform die Anpassung des Beitragssatzes in der
Rückwirkend für das Jahr 2024 sollen der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf
Gut für alle Lohnabrechner wäre die Realisierung der Bitte des Bundesrats, der darum ersuchte, im