Bei Tod eines Arbeitnehmers geht der Urlaubsanspruch nicht unter. Vielmehr wandelt er sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, den Erben geltend machen können.
Noch 2011 bestätigte das BAG: Stirbt ein Arbeitnehmer, so erlischt der Urlaub, den er bis zu seinem Tod nicht angetreten hatte. Ein finanzieller Ausgleich an die Erben erfolgt nicht, da sich der Urlaubs- nicht in einen Abgeltungsanspruch wandeln würde. Abweichend dazu wurde nun geregelt, dass Erben sich nach dem Tod eines Arbeitnehmers dessen Urlaubstage auszahlen lassen können. Dies entspricht der EuGH-Linie, der 2014 entschied: Durch den Tod geht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht unter.
Diese Regelung ist nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt, sondern gilt auch für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, so urteilte das LAG Düsseldorf.