Eine Versorgungsordnung, die geringfügig Beschäftigte aus der Betriebsrente ausnimmt, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte und verstößt somit das Gesetz, so der Urteilsspruch des LAG München. Durch die Neuregelung der Rentenversicherungspflicht im Jahr 1999 hat der Gesetzgeber auch geringfügig Beschäftigten einen Zugang zur Altersversorgung ermöglicht. Der damals anwendbare Sachgrund zur Herausnahme dieser Mitarbeitergruppe bei Betriebsrenten ist damit entfallen. Neue Versorgungsordnungen sollten dies daher berücksichtigen.
Hinweis: Der Sachverhalt liegt derzeit dem BAG vor. Danach wird feststehen, ob auch bestehende Versorgungsordnungen betreffend Minijobbern entsprechend zu überarbeiten wären.