Der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn muss mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde betragen. Geklärt ist dazu mittlerweile, dass der Stundenlohn auch niedriger sein könnte und dafür zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung gewährt wird, die auf den Mindestlohn anrechenbar ist.
Hierzu genügt auch eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat, dass eine bestehende Sonderzahlungen auf zwölf Monate verteilt wird, d. h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung ausgezahlt wird. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich dann ein Stundenlohn von mehr als 8,50 Euro. Vorsicht aber dann bei der Bezahlung von Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschlägen: , die der Arbeitgeber allerdings weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von weniger als 8,50 Euro berechnete.
Praxistipp: Die Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge gehörten nicht zum Mindestlohn. Daher können diese auf Basis des Stundensatzes unter EUR 8,50 Abrechnung finden. Dagegen sind die Nachtarbeitszuschläge aber auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen.