Keine Rentenerhöhung bei Beschäftigung nach Rentenbeginn

Bezieher einer Altersrente sind versicherungsfrei und zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber trägt zwar die Hälfte des Betrags, der zu zahlen wäre, wenn der Altersrentner als Arbeitnehmer versicherungspflichtig gewesen wäre, eine Zuordnung des Arbeitgeberbeitrags zum Konto des Versicherten als Versicherungszeit erfolgt aber nicht.
Das Geld des Arbeitgebers fließt als Beitrag mit Sondercharakter der Versichertengemeinschaft zu und diese Herangehensweise wurde vom LSG Baden-Württemberg bestätigt.

 

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