Die Unsicherheit betreffend der SV-Pflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern bleiben bestehen.
Auch wenn Minderheitsgesellschafter einen Stimmbindungsvertrag vereinbaren, drohen Versicherungspflicht und Beitragsnachforderungen. Als Folge einer BSG-Entscheidung vereinbaren Minderheitsgesellschafter z.B. Stimmbindungsverträge, um Gesellschafter-Beschlüsse oder nicht genehme Weisungen zu verhindern.
Diese Festlegung führte oftmals auch dazu, dass diese Minderheitsgesellschafter nicht als versicherungspflichtige Beschäftigte galten. Im konkreten Fall entschied das BSG trotz notarieller Beglaubigung, dass der Stimmbindungsvertrag außerhalb des Gesellschaftsvertrags keine Wirkung hätte und daher SV-Pflicht bestünde.