Durch die zunehmende Globalisierung ist die Anzahl der Entsendungen von Beschäftigten ins Ausland in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen.
Diese Mitarbeiter sind in der Regel auch im Ausland durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das inländische Beschäftigungsverhältnis besteht fort,
- die Entsendung ist im Voraus zeitlich begrenzt und
- im Anschluss ist eine Weiterbeschäftigung im inländischen Unternehmen vorgesehen.
Entsendungen über wenige Tage oder Wochen, die regelmäßig als Dienstreisen oder Abordnungen bezeichnet werden, sind einfach zuzuordnen und Versicherungsschutz bleibt bestehen.
Für die Länder der Europäischen Union sowie für die Schweiz, Lichtenstein, Island und Norwegen besteht der Schutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Entsendung von bis zu 24 Monaten in den meisten Fällen automatisch fort.
Bei Entsendungen in andere Staaten gibt es sehr unterschiedliche Regelungen, in Abhängigkeit von den Sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.
Beschäftigte bei längeren oder unbefristeten Auslandseinsätzen sowie Beschäftigte, die ausschließlich für einen Auslandseinsatz eingestellt werden oder deren Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird, sind nach den erläuterten Kriterien grundsätzlich nicht über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Allerdings kann in vielen Fällen eine gesonderte Auslandsunfallversicherung abgeschlossen werden. Gerne beantworten wir Ihre Detailfragen zu bestimmten Ländern.