Viele Arbeitgeber schenken ihren Mitarbeitern Streuwerbeartikel. Darunter versteht man Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen.
Diese sind bei der Pauschalierung nach § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen.
ABER: Wird die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze überschritten, weil mehrere Streuwerbeartikel in einem Monat zusammen mehr als 44 Euro betragen oder weil bereits ein anderer Sachbezug die 44-Euro-Grenze ausreizt, droht dem Arbeitnehmer die Lohnversteuerung.
Arbeitgeber können das vermeiden, indem sie einen bzw. mehrere Streuwerbeartikel pauschal nach § 37b EStG versteuern und so aus der 44-Euro-Freigrenze heraushalten.
Die Entscheidung zur freiwilligen Versteuerung von Streuwerbeartikeln nach § 37b EStG muss der Arbeitgeber nicht für alle Streuwerbeartikel einheitlich treffen, sondern kann die Pauschalbesteuerung für jeden einzelnen Streuwerbeartikel gesondert wählen.