Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk, weil er irrtümlich annimmt, dass der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist, kann er die Beiträge nicht vom Versorgungswerk zurückverlangen, da keine Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versorgungswerk besteht.