Das Mindestlohngesetz soll laut amtlicher Begründung nicht auf das Ehrenamt Anwendung finden. Leider lässt sowohl diese Mitteilung als auch das Mindestlohngesetz an sich eine Definition des Ehrenamtes vermissen. Nachgebessert wurde für den Bereich des Sportes: Amateursportler werden vom Bundesministerium für Finanzen dann NICHT als Arbeitnehmer angesehen, wenn die „sportliche Betätigung“ im Vordergrund steht. Dies gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Bezahlung der Mitarbeiter im Rahmen der Mini-Job-Grenzen statt findet.
Eine Hilfestellung bietet sich also daher, indem für Helfer im Ehrenamt eindeutig definiert wird, dass sie vertraglich ehrenamtlich tätig werden, nicht als Arbeitnehmer zu betrachten sind und nicht mehr als EUR 450,- für diese Aufgabenstellungen erhalten.
Auch dann besteht keine finale Sicherheit, da es noch keine abgeurteilten Präzedenzfälle zu diesen Themen gibt. Aber es besteht zumindest ein Anhaltspunkt, der für die Sportler entsprechend Anerkennung gefunden hat und somit evtl. auch in anderen Konstellationen Berücksichtigung findet.