Bis dato zählen in den Mindestlohn monatlich gewährte Entgeltbestandteile, wie Gehalt, Lohn aber auch Entgeltbestandteile, die als Sachbezüge gewährt werden.
Urlaubs- und Weihnachtsgelder dürfen zur Einbeziehung in den Mindestlohn mit angesetzt werden, wenn diese nicht einmal jährlich gezahlt werden, sondern auf Monatsbasis heruntergebrochen wurden oder aber sogar in den Stundensatz als separater Bestandteil Aufnahme fanden.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf legte nun fest, dass auch Leistungszahlungen, die für die erbrachte Leistungserbringung fest zugesagt wurden, auch als Mindestlohnbestandteil gelten.