Kein Anspruch auf vorübergehende Teilzeittätigkeit / Homeoffice

Die Elternzeiten werden kürzer und teilen sich immer häufiger zwischen den Ehepartnern auf. Im Falle von Krankheiten fallen Mitarbeiter dann kurzfristig aus. Die Dauer der Ausfallzeiten verlängert sich dabei leider immer öfter und der Arbeitgeber sieht sich in der „Zwickmühle“ zwischen Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen seines Mitarbeiters und den unternehmerischen Aufgabenstellungen, denen die Arbeitnehmer unter diesen Gegebenheiten nicht mehr wirklich gerecht werden können.

Aktuell wurde vom LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass daraus kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine befristete Teilzeitstelle oder eine Homeoffice-Regelung entsteht. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Ein Anspruch auf eine nur vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit besteht – anders als bei der Elternzeit – aber nicht.
Wenn aber betrieblich eine solche Veränderung begründet nicht denkbar ist, muss ein Unternehmen keinen vorübergehenden Teilzeitarbeitsplatz schaffen.

 

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