Die meisten werdenden Mütter arbeiten bis zum Beginn des Mutterschutzes und teils sogar freiwillig darüber hinaus. In den letzten Jahren ist allerdings die Zahl der Beschäftigungsverbote gestiegen. Anhand der Erfassung der Daten aus der Umlage lässt sich aufzeigen, dass sich die Zahlungen der Krankenkassen in den letzten fünf Jahren fast verdoppelt haben, weswegen auch die Umlagesätze entsprechend angepasst werden mussten.
Da diese einige Anforderungen an Arbeitgeber stellen, möchten wir diese nachfolgend zusammenstellen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat – zusammen mit einer ergänzend dazu erlassenen Verordnung – die Aufgabe, die werdende Mutter und ihr Kind vor Gefahren und gesundheitlichen Risiken im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu bewahren. Außerdem soll die Regelung vor finanziellen Einbußen und dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft schützen. Die gesetzliche Mutterschutzfrist besteht grundsätzlich für die ersten sechs Wochen vor der Geburt, den Entbindungstag und acht bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.
Der Arbeitgeber muss der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin unverzüglich melden, was Erhebungen zu Folge allerdings nur in der Hälfte aller Fälle erfolgt, da vielen Unternehmen diese Meldepflicht gar nicht bekannt ist.
Für schwangere Mitarbeiterinnen gelten besondere Arbeitszeitbestimmungen:
• keine Nacht- und Wochenendarbeit,
• nicht länger als 8,5 Stunden am Tag,
• Maschinen und Geräte müssen so ein-gerichtet werden, dass die werdende Mutter vor Gefährdungen geschützt ist,
• Einrichtung einer Sitzgelegenheit bei vorrangig stehenden Tätigkeiten zum kurzen Ausruhen,
• Vorhalten eines Pausenraums, in dem die Schwangere sich hinlegen kann.
Mutterschaftsgeld und Mutterschutz
Grundsätzlich darf eine schwangere Mitarbeiterin in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin nicht mehr arbeiten – es sei denn, dass sie selbst ausdrücklich erklärt, weiterarbeiten zu wollen. Acht Wochen nach der Entbindung darf sie generell nicht arbeiten (zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten).
Für die Zeit der Mutterschutzfrist erhält die Arbeitnehmerin von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld, wenn sie selbst Mitglied bei einer Krankenkasse ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoentgelt als Zuschuss zu zahlen.
Beschäftigungsverbot
Außerhalb dieser allgemeinen Schutzfrist sieht das MuschG zudem vor, die Arbeit der Schwangeren zu untersagen, sofern individuelle oder arbeitsbezogene Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen.
Für werdende Mütter gilt ein generelles Beschäftigungsverbot
• bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf oder gelegentlich von mehr als zehn Kilogramm Gewicht von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden
• nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bei überwiegend stehenden Tätigkeiten, wenn diese täglich vier Stunden überschreiten
• bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen die dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen
• bei der Bedienung von Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung
• bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maß der Gefahr ausgesetzt wird, an einer Berufskrankheit zu erkranken
• nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln
• bei Arbeiten, bei denen sie Unfallgefahren oder körperlichen Angriffen ausgesetzt sind
Individuelles Beschäftigungsverbot
Können bei der werdenden Mutter schwangerschaftsbedingte Beschwerden und gesundheitliche Risiken auftreten, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Solch ein individuelles Beschäftigungsverbot darf nur der behandelnde Arzt per Attest aussprechen. Maßgeblich sind der Gesundheitszustand und die Konstitution der Schwangeren; das Arbeitsumfeld oder der konkrete Arbeitsplatz müssen nicht generell gesundheitsgefährdend sein.
Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können sein
• eine Risikoschwangerschaft
• die Gefahr einer Frühgeburt
• eine anstehende Mehrlingsgeburt
• eine Muttermundschwäche
• Rückenschmerzen bei fortgeschrittener Schwangerschaft
• erhebliche Übelkeit
Bei einem generellen oder individuellen Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber mindestens den bisherigen Durchschnittsverdienst der Mitarbeiterin fortzahlen, also wenigstens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schonfrist.
Der Arbeitgeber erhält das während des Beschäftigungsverbots gezahlte Entgelt inklusive Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag vollständig von der Krankenkasse zurück erstattet.