In vielen Berufsfeldern werden mittlerweile bei unerwartetem Arbeitsanstieg freie Mitarbeiter eingesetzt. Ein Urteil setzt hier nun neue Maßstäbe: im verhandelten Fall setzte eine Klinik bei Belastungsspritzen im Pflegebereich selbstständige Intensivpflegekräfte ein. Diese wurden gemäß Landessozialgericht als Arbeitnehmer eingestuft, für die das Krankenhaus Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss.
Die Intensivpflegekräfte sind im Regelfall zur Erbringung ihrer Aufgaben komplett in die organisatorischen Abläufe der jeweiligen Intensivstation eingebunden. Sie unterliegen in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben, sodass kaum Raum für eine weisungsfreie Tätigkeit besteht.
Hinweis: das LSG hat die Revision nicht zugelassen.