Begeht ein Arbeitnehmer verkehrsrechtliche Verstöße während er dienstlich unterwegs ist, muss er das verhängte Bußgeld in der Regel selbst bezahlen. Übernimmt der Arbeitgeber aus Großzügigkeit das verhängte Bußgeld, kassiert das Finanzamt mit.
Ab dem 01.01.2015 sind die Übernahmen vom Arbeitgeber von verhängten Bußgeldern nicht mehr steuerfrei möglich! Bei diesen Zahlungen des Arbeitgebers handelt es sich nämlich um Arbeitslohn, welcher versteuert und verbeitragt werden muss, auch wenn es sich um Parken in zweiter Reihe oder sonstige vom Arbeitgeber evtl. sogar aus Zeitgründen gewünschte Verhaltensweisen handelt.