Das Mindestentgelt für Pflegekräfte gilt nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, so der Entscheid des Bundesarbeitsgerichts mit Verweis auf § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PfelgeArbbV).
Geklagt hatte eine Pflegehelferin, die knapp 1.700 Euro brutto verdiente und in ihrer Aufgabe zwei Demenzpatienten in zwölfwöchigen Rund-um-die Uhr-Diensten betreute. Während dieser Phasen war die Pflegerin in der Pflegestelle anwesend und bewohnte dort ein Zimmer.
Die Pflegerin klagte das damals geltende Mindestentgelt der PflegeArbbV von 8,50 Euro je Stunde ein.Ihr Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass der Mindestlohn nicht für den Bereitschaftsdienst zählt. Die Richter entschieden anders:Für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst könne prinzipiell ein geringeres Entgelt als für die Vollarbeit vereinbart werden. Die Pflegeverordnung sehe diese Möglichkeit aber NICHT vor. Hier gelte der Mindestlohn „je Stunde“ und knüpfe an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Zu dieser gehören laut Gericht auch die Bereitschaftszeiten.