Der kostengünstige Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit Vollendung des 37. Lebensjahres. Dies gilt auch für den Fall nahtlos aneinandergereihter Hinderungsgründe wie Erkrankungen oder Behinderungen, so das Bundessozialgericht (BSG). Grundsätzlich besteht für die gesetzlichen Krankenkassen eine Versicherungspflicht für Studenten nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Diese Pflicht verlängert sich, wenn konkrete Hinderungsgründe vorliegen, wie z.B. schwerwiegende Erkrankungen.
Das BSG machte nun aber deutlich: der kostengünstige Schutz besteht maximal bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres. Geklagt hatte ein Dauerstudent, der mehrfach das Studium abbrach und bei dem das Asperger Syndrom sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert wurde.