Geringe Rentenerhöhung rechtmäßig

Rentner müssen die Rentenerhöhung im Jahr 2013 um nur 0,25% hinnehmen. Die Anpassung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen die allgemeinen Menschenrechte, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Eine 1950 geborene Frau wehrte sich mit einer Klage gegen die ihrer Meinung nach zu geringe Rentenanpassung für das Jahr 2013. Die Frau bezieht seit September 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bis Ende Juni 2013 erhielt sie eine monatliche Rente von 439,48 Euro.
Mit der ab 01.07.2013 geltenden Rentenanpassung erhöhte sich ihre Rente um 1,41 Euro auf 440,89 Euro. Angemessen sei ihrer Meinung nach eine Rentenerhöhung von 8,75% Das LSG widersprach. Die Festlegung des Rentenwertes sei eine „rechtspolitische Entscheidung“. Der Gesetzgeber habe dabei eine Vielzahl an Faktoren zu berücksichtigen wie die Sicherstellung der Finanzkraft der Rentenversicherung, die demografische Entwicklung oder auch die Verteuerung des Faktors Arbeit und den möglichen Wegfall versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Zudem gebe es keinen Anspruch auf jährliche Erhöhungen.

 

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