Mehrfachbeschäftigung in der Sozialversicherung

Ab 2015 wird in der Sozialversicherung das Meldeverfahren für Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, umgestellt. Bis 2014 müssen beide Arbeitgeber zwingend eine Monatsmeldung an die Krankenkasse absetzen. Diese kann dann prüfen, ob insgesamt eine Beschäftigung in der Gleitzone vorliegt (1. Fallgruppe) oder das Arbeitsentgelt zusammen über der Bemessungsgrenze liegt (2. Fallgruppe).

Diese Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt ab 2015.

PRAXISHINWEISE

  • Arbeitgeber müssen künftig erst nach Aufforderung durch die Krankenkasse eine Monatsmeldung abgeben. Nach deren Verarbeitung erhalten sie eine Rückmeldung, wie die Beiträge auf die Arbeitgeber zu verteilen sind.
  • Für Mehrfachbeschäftigte mit einem zusammengerechneten Entgelt in der Gleitzone gibt es kein Meldeverfahren mehr. In diesem Fall müssen sich die Arbeitgeber untereinander über die Aufteilung der Beiträge abstimmen.

 

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