Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung gilt auch für gesundes Kantinenessen

Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, können bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Die OFD Frankfurt hat jetzt mitgeteilt, dass der Steuerfreibetrag auch für gesunde Mahlzeiten im Rahmen einer Kantinenverpflegung verwendet werden kann.

Eine Übersicht der Maßnahmen können Arbeitgeber dem „Leitfaden Prävention“ der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen entnehmen; gesunde Mahlzeiten im Rahmen der Kantinenverpflegung wurden nun ausdrücklich mit aufgenommen.

Allerdings wurden einige Voraussetzung für die Gesundheitsförderung „gesundes Kantinenessen“ fixiert: Ein Sozialversicherungsträger muss durch eine Bescheinigung bestätigen, dass das gesunde Kantinenessen eine Maßnahme ist, die unter §§ 20, 20a SGB V fällt.

Da dies eine sehr neue Entscheidung ist, empfehlen wir wie immer, eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG bei der Arbeitgeberstelle im Finanzamt dazu einzuholen. Dadurch erfahren Sie eindeutig, welche Nachweise Ihr Finanzamt sehen möchte, damit Ihre Arbeitnehmer beim gesunden Essen im Betrieb von dem 500-Euro-Gehaltsextra zur Gesundheitsförderung profitieren können.

Übrigens: Auch für Kurse zur dauerhaften Ernährungsumstellung kann der 500-Euro-Freibetrag genutzt werden. Selbst wenn die Krankenkasse einen Zuschuss verweigert, kann der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei bezahlt werden. Der Arbeitgeber muss dazu folgende vom Arbeitnehmer beizubringenden Belege zu den Lohnunterlagen nehmen: Zahlungsnachweis, Bestätigung über die regelmäßige Kursteilnahme und Qualifikation des Coaches, vor allem aber die Freigabe der Anrufungsauskunft erhalten.

 

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