Auch wenn ein Mann mit der Kindsmutter nicht verheiratet ist, hat er anlässlich der Geburt Anspruch auf Sonderurlaub, so entschied aktuell das Verwaltungsgericht Berlin.
Ein Beamter beantragte 2011 einen Tag Sonderurlaub, da die Geburt seines Kindes anstand. Mit der Mutter war er nicht verheiratet. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Arbeitgeber berief sich auf die Sonderurlaubsverordnung. Diese besagt, dass Anrecht auf Sonderurlaub nur bei verheirateten Paaren oder Paaren in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft besteht.
Dagegen klagte der Beamte und machte eine Ungleichbehandlung gegenüber der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft geltend. Das sah das Gericht zwar nicht so, gab dem Kläger im Ergebnis trotzdem Recht. Es bestätigte zwar, dass sich der Kläger nicht auf die Vorschriften berufen kann, die für Eheleute bzw. Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten. Das war aber nicht nötig, da Art.6 Absatz 1 GG die Ehe und Familie unter besonderen Schutz stellt. Demzufolge ist auch die Geburt eines nichtehelichen Kindes als wichtiger persönlichen Grund im Rahmen der Verordnung aufzufassen. Daher kann der Kläger verlangen, dass der Arbeitgeber unter Beachtung der Rechtsschaffung des Gerichts nochmals über seinen Antrag neu entscheidet.