Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist weitestgehend verwaschen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt jedoch, dass von dieser Unterscheidung in Tarifverträgen noch mitunter Gebrauch gemacht wird. So beispielsweise in der Chemieindustrie, bei der der Arbeiter noch unter der Bezeichnung „gewerblicher Arbeitnehmer“ geführt werden. In einer Differenzierung dieser Gruppe bei der betrieblichen Altersversorgung sahen die Bundesrichter keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sehen im der Klage zugrunde liegenden Tarifvertrag für vor dem 1. Januar 2000 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor. Die Grundbeträge für Angestellte sind dabei höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hatte der Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung seiner Betriebsrente gefordert hatte, wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zunächst stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht aber hatte die Klage abgewiesen und wurde in der Revision bestätigt: Eine isolierte Betrachtung der Grundbeträge zur Feststellung einer Ungleichbehandlung, so die Bundesrichter, sei unzulässig. Man müsse die tariflichen Regelungen zur Altersversorgung in der Gesamtheit ansehen: dann wird schnell deutlich, dass die in der Klage gerügte Bevorzugung der Angestellten an anderer Stelle wieder ausgeglichen würde. Die Bundesrichter hatten nämlich herausgefunden, dass die Gruppe der Arbeiter an anderer Stelle der Tarifregelung über die Altersversorgung bei den dortigen Berechnungsfaktoren bevorzugt werden, was im Ergebnis sogar zu einer höheren Betriebsrente für gewerbliche Arbeiter im Vergleich zu Angestellten derselben Vergütungsgruppe führt.