Steuerliche Praxis der Betriebsveranstaltungen

Alljährlich finden in den meisten Unternehmen betriebliche Veranstaltungen statt: ob Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern, man kommt im Kreise der Kollegen zusammen, tauscht sich aus, lernt sich besser kennen und schafft eine größere Verbundenheit.

Oftmals werden diese Feierlichkeiten auch abteilungsbezogen durchgeführt und Teams gehen gemeinsam Essen oder feiern in ihren Büroräumlichkeiten mit einem Catering und dergleichen. Vorsicht gilt hier bei „Geschenken“ durch Abteilungsleiter, Geschäftsführer oder dergleichen. Oftmals werden z.B. die Getränke für eine solche Veranstaltung von einer oder mehreren Führungskräften privat bezahlt und damit nicht aus betrieblichen Mitteln finanziert. Diese Position muss trotzdem preislich ermittelt und in die Berechnung der Kosten der Betriebsveranstaltung mit einbezogen werden, um die Über- oder Unterschreitung der EUR 110,- Grenze zu überprüfen.

Wie bekannt, dürfen bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich mit einem Kostensatz von EUR 110,- je Teilnehmer maximal steuer- und sv-frei ausgeführt werden. Zwei wichtige Hinweise auch hier:
1.) Es sind immer Brutto-Beträge zu ermitteln, d.h. die Mehrwertsteuer muss immer mit in die Berechnung einbezogen werden.
2.) Die in 2013 errungenen Entscheidungen, dass die Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen nur noch auf die wirklichen Arbeitnehmer begrenzt werden kann – d.h. die früher dem einzelnen Mitarbeiter zuzurechnenden Familienangehörigen z.B. können bei der Betrachtung eigentlich entfallen – wird noch nicht von allen Finanzämtern angewandt. Oftmals sind hier noch Einsprüche im Rahmen der Lohnsteuerprüfung nötig, die aber großen Anspruch auf Erfolg haben.

 

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