Die Ausgaben für die An- und Abreise sind von Arbeitgeber zu erstatten, wenn die Kostenerstattung nicht bereits bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch ausgeschlossen wurde. Bei der Anreise mit der Bahn sind die Kosten für ein Ticket der 2. Klasse erstattungsfähig. Wenn der Bewerber mit dem Auto anreist, sind die Kosten gemäß der Entfernungspauschale zu erstatten.
Die Kosten für eine Hotelübernachtung müssen nur erstattet werden, wenn es dem Bewerber aufgrund der Entfernung nicht zuzumuten ist, an demselben Tag hin und zurück zu fahren oder z. B. keine Züge mehr fahren. Eine Erstattung der Hotelkosten kann ein Bewerber nur in angemessenem Rahmen verlangen: Arbeitgeber sind z. B. nicht verpflichtet, die Kosten für eine Übernachtung in einem 5-Sterne Hotel zu übernehmen. Auch Verpflegungskosten (z. B. das Frühstück im Hotel) sind nur dann zu erstatten, wenn sie im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch erforderlich und angemessen waren.
Ein Ausschluss der Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten ist zulässig, aber nur wirksam, wenn er bereits im Vorfeld bzw. im Einladungsschreiben formuliert wird. Unwirksam ist es, wenn erst vor Ort beim Vorstellungsgespräch geäußert wird, dass diese Kosten nicht übernommen werden.