Wenn ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige gezielt nach Berufseinsteigern sucht, verstößt dies gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Dies besagt ein Urteil des Landesgerichts Düsseldorf hervor. In dem Fall ging es um die Stellenausschreibung einer Rechtsanwaltskanzlei: „Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet“.
Diese Formulierung schließt ältere Bewerber von vornherein aus, so dass die Bezeichnung „Berufsanfänger“ oder „Berufseinsteiger“ in einer Stellenausschreibung einem abgelehnten Bewerber eine Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ermöglichen kann.