Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass dem Personalrat einer Behörde kein eigener und unmittelbarer Zugriff auf die elektronisch erfassten Arbeitszeiten einzelner Beschäftigten zusteht. Grundsätzlich reicht eine Auflistung anonymisierter Daten zur Kontrolle der Arbeitszeiten aus.
Die Dienststelle verweigerte ihm die Begründung, da die gespeicherten Zeiten unter Datenschutz stünden. Daraufhin wandte sich der Personalrat an das Oberverwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies und an das BVerwG weiterleitete, welche die Revision zurück wies: Dem Personalrat stehe nur dann ein Auskunftsrecht zu, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sei.
Zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen im Namen der Beschäftigten genügt es, wenn ihm der Dienstherr die entsprechenden Angaben in anonymisierter Form nach Verlangen zur Verfügung stellt.