Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist nur bei nur bei steuerpflichtigen Einnahmen abzuführen

Der § 37b EStG ermöglicht Unternehmen, die Einkommensteuer auf Geschenke an Geschäftsfreunde und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer mit einem pauschalen Satz von 30 Prozent zu übernehmen. In aktuellen Entscheidungen bestärkte der BFH, dass die Vorschrift nur greift, wenn die Zuwendungen beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

Der BFH stellt klar: § 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern ermöglicht lediglich eine besondere Erhebung der Einkommen- oder Lohnsteuer. Damit ist die Pauschalbesteuerung nur anwendbar, wenn die Sachzuwendungen beim Empfänger dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Ausnahmen können also sein:

1.) Geschenkempfänger ist in Deutschland nicht steuerpflichtig

Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber Arbeitnehmern von ausländischen Konzerngesellschaften im Rahmen einer Firmenveranstaltung geldwerte Vorteile zugewendet, die vom Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nach § 37b EStG nachversteuert wurden. Nach Auffassung des BFH setzt § 37b EStG seinem Wortlaut nach aber voraus, dass eine Einkommensteuer „für“ bestimmte Zuwendungen entstanden ist. Wenn für den Empfänger der Sachzuwendung keine deutsche Einkommensteuer entsteht, braucht auch keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu erfolgen.

2.) Geschenke liegen unterhalb der Wertgrenzen

Geschenke an Geschäftsfreunde, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen (Streuwerbeartikel) sowie die Teilnahme an geschäftlich veranlassten Bewirtungen verbleiben im Regelfall frei.

Für beides fehlt es aber an einer klaren gesetzlichen Regelung.

Hinweis: Für die Vergangenheit können sich Arbeitgeber auf das BMF-Schreiben vom 29. April 2008 berufen und brauchen die bisher nicht versteuerten „Streuwerbeartikel“ und geschäftlich veranlassten Bewirtungen nicht überprüfen.

3.) Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bei betrieblichem Interesse

Die Betreuung von Kunden durch Arbeitnehmer kann bei Kundenveranstaltungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Die Teilnahme der Arbeitnehmer an solchen Veranstaltungen führt nicht grundsätzlich zum steuerpflichtigen Vorteil. Dass die Veranstaltung auch für den Arbeitnehmer einen besonderen Erlebniswert vermittelt, steht dem nicht entgegen. Im Urteilsfall bejahte der BFH das eigenbetriebliche Interesse, weil die Teilnahme für die Arbeitnehmer verpflichtend war, sie als Repräsentanten des Arbeitgebers auftraten (Jacken mit Firmenlogo) und sie Kundengespräche führen mussten. Ein mögliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der Veranstaltung wurde als zu vernachlässigend angesehen.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese ersten Entscheidungen des BFH reagieren wird und ob es zu gesetzlichen Änderungen kommt. Jedenfalls muss die Finanzverwaltung die bestehenden Regelungen überprüfen.

 

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