Der BFH hatte entschieden, dass weniger Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen als bisher in die Steuerfreigrenze von 110 EUR einfließen. Derzeit lehnen aber viele Finanzämter die Umsetzung der Urteile ab. Das dürfen sie, denn BFH-Urteile werden erst mit ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt für allgemein anwendbar erklärt und das ist noch nicht geschehen. Eventuell wird es ein BMF-Schreiben zu Anerkennung der Rechtsprechungsgrundsätze, einen Nichtanwendungserlass oder eine gesetzliche Neuregelung geben. Arbeitgeber können sich aber auf die BFH-Rechtsprechung berufen, müssen im Falle der Ablehnung aber den Rechtsweg beschreiten.