Im Regelfall nimmt sich mindestens ein Elternteil nach der Geburt eines Kindes eine Auszeit vom Job bzw. tritt beruflich kürzer. Fragen zu Elternzeit und Elterngeldbezug landen im Regelfall in der Personalabteilung bzw. bei den jeweiligen Vorgesetzten.
Besonders interessant ist oft, wenn Arbeitnehmer während ihrer Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten möchten. Rechtsgrundlage ist hier das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG . Das Gesetz aus dem Jahr 2006 ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden, zuletzt im Oktober 2012 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG ). Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012. Dadurch wurden zahlreiche Vorschriften des BEEG geändert. Auch das Bundessozialgericht hat sich jüngst wieder mit den Ansprüchen auf Elternzeit und Elterngeld beschäftigt.
Wir haben die für Sie als Arbeitgeber wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Bis zum 31.12.2012 galt, dass die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, 30 Stunden nicht übersteigen darf. Das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs hat diese starre arbeitszeitliche Grenze abgeschafft. Stattdessen darf der Arbeitnehmer seit 1.1.2013 während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. In einzelnen Wochen kann also MEHR als 30 Stunden gearbeitet werden, wenn in anderen Wochen ein Ausgleich stattfindet.
- Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bedürfen Ihrer Zustimmung. Diese können Sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Dringende betriebliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber den sich in der Elternzeit befindlichen Mitarbeiter dringend selbst benötigt. Schließlich müssten Sie unter Umständen eine Ersatzkraft einstellen, wenn Ihr Mitarbeiter statt bei Ihnen bei einem anderen Arbeitgeber tätig wird.
Vorsicht: Lehnen Sie als Arbeitgeber die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung ohne Begründung ab, hat diese KEINE Wirkung. - Will Ihr Mitarbeiter während der Elternzeit bei Ihnen arbeiten, müssen Sie diesem Wunsch nicht entsprechen.
- Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden. Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit zustimmen. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls können Sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Beispiele für besondere Härten wäre z.B. Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person. Auch in diesem Fall
müssen Sie Ihre Ablehnung schriftlich übermitteln.