Übertragung von Urlaub

Viel wurde hier diskutiert und besprochen, insbesondere, seit das Europarecht das Urlaubsrecht beeinflusst. So entstand hier die Rechtsprechung, das bei Langzeitkranken die aufgelaufenen Urlaube der letzten 15 Monate Auszahlung finden. Wichtig sind aber auch hier die Details: die Auszahlung des Urlaubs erfolgt nur, wenn der Urlaub seitens des Mitarbeiters nicht angetreten werden kann, d.h. wenn ein Mitarbeiter z.B. im Verlauf der Erkrankung gekündigt wird und daher den Urlaub nicht mehr tatsächlich abbauen kann.

Dieser Sachverhalt hat aber keine generelle Auswirkung auf die Übertragung von Urlaub an sich. Urlaub muss gemäß gesetzlicher Regelung bis zum 31.12. eines Jahres abgebaut werden. Wenn es keine abweichende tarifvertraglich oder arbeitsvertragliche Regelung gibt, ist eine Übertragung in das Folgejahr nur denkbar, wenn der Mitarbeiter seitens des Arbeitgebers keine Gelegenheit eingeräumt bekam, den Urlaub abzubauen. Hat der Mitarbeiter den Urlaub trotz Aufforderung seitens des Arbeitgebers nicht angetreten, so verfällt dieser Urlaubsanspruch zum 31.12. eines Jahres.

Vorsicht: bei Fragen zur Urlaubsgewährung ist bei Vorhandensein eines Betriebsrates dieser in den Prozess mit einzubeziehen.

 

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