Häufig dürfen Mitarbeiter ihren Firmen-Pkw auch für Privatfahrten nutzen. Gerade dabei entstehen Diskussionen, wenn der Beschäftigte im Anschluss an eine Kündigung freigestellt wird, das Arbeitsverhältnis aber formal noch eine Zeit lang weiterbesteht. Dann prallen häufig zwei unterschiedliche Interessen aufeinander: Einerseits das Interesse des Arbeitnehmers, der den Dienstwagen bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter für private Zwecke nutzen möchte. Andererseits sind Arbeitgeber in aller Regel daran interessiert, über den Wagen so schnell wie möglich wieder verfügen zu können.
Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag
Weil es sich bei einer vom Arbeitgeber geduldeten Privatnutzung um einen zusätzlichen Entgeltbestandteil handelt, hat der Mitarbeiter grundsätzlich einen Anspruch auf Weiternutzung oder auf eine Nutzungsausfallentschädigung, falls er den Wagen vorzeitig zurückgibt. Um die Rückgabe des Dienstwagens im Ernstfall forcieren zu können, bauen viele Arbeitgeber Widerrufsklauseln in die Arbeitsverträge ein, die es ihnen erlauben, den Dienstwagen bereits während der Freistellungsphase zurückzufordern und gleichzeitig einen Anspruch auf finanziellen Ersatz des entgangenen Vorteils auszuschließen.
Eine solche Widerrufsvereinbarung ist grundsätzlich zulässig, sofern darin die möglichen Widerrufsgründe für den Arbeitnehmer klar erkennbar aufgezählt sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun allerdings etwas eingeschränkt:
Interessen des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen
Das BAG stellte klar: Trotz Widerrufsklausel kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn er den Dienstwagen im Anschluss an die Kündigung sofort zurückfordert. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber muss „billigem Ermessen“ entsprechen. Das bedeutet: Bei der Interessanabwägung muss das Interesse des Arbeitgebers an einer unverzüglichen Rückgabe und das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung gegeneinander abgewogen werden.
Das hilft in der Praxis nun oft nicht wirklich weiter, daher hier einige allgemeingültige Grundlagen:
Der Arbeitgeber sollte einen Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist bis zum Monatsende zurückfordern, da der Mitarbeiter steuerlich auch bei vorzeitiger Rückgabe mitten im Monat mit der vollen Monatspauschale zu belasten ist. Dies wäre eine Benachteiligung für den Mitarbeiter.
Hinweis: Anders ist die Rechtslage, wenn der Firmen-Pkw nur geschäftlich gefahren werden darf. Dann kann der Arbeitgeber das Fahrzeug mit Beginn der Freistellung sofort zurück fordern.
Rückgabe bei fristloser Kündigung
Im Fall einer fristlosen Kündigung ist der privat genutzte Dienstwagen sofort zurückzugeben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht. Dann gilt das Arbeitsverhältnis als „schwebend unwirksam“, was aber ausreicht, um eine Rückforderung seitens des Arbeitgeber zu begründen. Falls sich die Kündigung durch den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses als unwirksam herausstellt, kann der Arbeitnehmer nachträglich eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.