Arbeitgeber müssen nicht alle Nebenjobs dulden

Ein brisantes Thema Im Herbst 2012 sollten Spitzenpolitiker ihre sämtlichen Nebeneinkünfte offenlegen müssen. Doch nicht nur Peer Steinbrück und Co. üben Nebentätigkeiten aus, auch ganz „normale“ Arbeitnehmer bessern sich ihren Verdienst mit einem Zweitjob auf. Hat der Hauptarbeitgeber denn einen Anspruch darauf, von der Nebentätigkeit zu erfahren?

Wenn eine Meldepflicht besteht

Der Arbeitnehmer muss seinen Hauptarbeitgeber nur dann über einen Nebenjob informieren, wenn es im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Klausel zur Meldepflicht gibt. Vertragliche Klauseln wie z. B. „Jegliche Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber zu melden“ sind zulässig. Hält sich der Arbeitnehmer nicht an diese vertragliche Meldepflicht, muss er mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen
rechnen, die sogar abgemahnt werden können.

Eine Meldeklausel ist zudem sinnvoll, weil der Hauptarbeitgeber durch die Information die Möglichkeit erhält, zu prüfen ob er möglicherweise ein Veto gegen die Nebentätigkeit einlegen kann.

Wann darf ein Veto eingelegt werden?

Nur bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ kann der Hauptarbeitgeber verlangen, dass der Mitarbeiter den Nebenjob unterlässt oder auf ein vertretbares Maß reduziert. Ein Beispiel hierfür wäre folgender Sachverhalt: ein Mitarbeiter arbeitet nebenher in der Kneipe eines Freundes. Weil er durch seinen Nebenjob häufig sehr spät nach Hause kommt, erscheint er morgens regelmäßig stark übermüdet an seinem Arbeitsplatz. Hier kann der Hauptarbeitgeber verlangen, dass der Nebenjob aufgegeben oder eingeschränkt wird, damit der Mitarbeiter seine Pflicht aus seiner Haupttätigkeit nicht vernachlässigt.

Vorsicht: Bei im Urlaub oder während einer Krankschreibung ausgeübten Nebenjobs ist zu unterscheiden, ob der Nebenjob Auswirkungen auf den Erholungswert des Urlaubs oder den Genesungsprozess hat. Ein Verbot kommt nur dann in Betracht, wenn durch das Arbeiten der Erholungswert des Urlaubs zunichte gemacht bzw. die Genesung gefährdet oder verzögert wird.

Untersagen darf der Hauptarbeitgeber den Zweitjob zudem, wenn dadurch die wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz in der Summe überschritten wird oder wenn ein Verstoß gegen ein Beschäftigungsverbot im Rahmen des Mutterschutzes vorliegt.

In Einzelfällen kann ein Verbot in Betracht kommen, wenn dem Hauptarbeitgeber durch die Art der Nebentätigkeit ein Imageschaden droht.

Tätigkeit für einen Konkurrenten

Vorsicht: Seit 2010 gibt es eine neue arbeitnehmerfreundlichere Rechtsprechung. Früher bejahte das Bundesarbeitsgericht bei jeglicher unterstützender Tätigkeit für einen Wettbewerber ein „berechtigtes Interesse“ des Hauptarbeitgebers an einem Verbot. In 2010 hat das Bundesarbeitsgericht dann aber seine Rechtsprechung zur Konkurrenztätigkeit. Eine Briefzustellerin der Deutschen Post hatte nebenher für ein privates Unternehmen gearbeitet, das neben Briefen auch Zeitungen zustellt. Dort war sie allerdings ausschließlich im Bereich der Zeitungszustellung
tätig, die Richter sahen hier keine unmittelbare und auch keine „unterstützende“ Wettbewerbstätigkeit. Laut Tarifvertrag waren aber nur „unmittelbare Konkurrenztätigkeiten“ untersagt. Zwar seien, so das BAG, die beiden Unternehmen zweifellos Konkurrenten im Bereich der Briefzustellung. Entscheidend sei aber, dass die Mitarbeiterin in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen gearbeitet hatte.

Praxis-Hinweis: Unwirksam sind vertragliche Klauseln, welche die Aufnahme einer Nebentätigkeit generell verbieten. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

Unerlaubter Nebenerwerb

Was droht Arbeitnehmern, die den Nebenjob trotz Verbot ausüben? Dies ist davon abhängig, wie schwer der Verstoß wiegt. Bei nicht so gravierenden Verstößen muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter zunächst abmahnen. Eine Abmahnung kommt z. B. in Betracht, wenn der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgeht.

Doch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung trotz Verbots kann im Einzelfall auch gravierende Konsequenzen haben. Wenn ein Mitarbeiter in erheblichem Umfang einer Tätigkeit nachgeht, mit der er seinem Hauptarbeitgeber Konkurrenz macht, kann dies sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

 

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