Chef muss stufenweise Rückkehr akzeptieren

Will einer Ihrer Mitarbeiter nach einer längeren – auch psychischen – Erkrankung die Arbeit wieder aufnehmen, müssen Sie sich als Arbeitgeber am betrieblichen Eingliederungsmanagement beteiligen. Dazu kann auch die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag gehören – wenn der behandelnde Arzt dies empfohlen und dem Beschäftigten eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ ausgestellt hat.

Verweigern Sie dem Arbeitnehmer die schrittweise Rückkehr ins Unternehmen, kann dieser eine Vergütung wegen Annahmeverzugs verlangen. Dann müssen Sie beweisen, dass der Mitarbeiter nicht arbeitsfähig ist. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Hamm einem Disponenten die Zahlung seines Lohns zugesprochen. Der Mann war sechs Monate wegen einer Depression arbeitsunfähig. Die vom Arzt vorgeschlagene stufenweise Wiedereingliederung lehnte sein Arbeitgeber aber ab. Zu Unrecht, so das Gericht. Arbeitgeber seien grundsätzlich verpflichtet, einer solchen durch ärztliches Attest vorgeschlagenen Lösung nachzukommen. Andernfalls habe der Beschäftigte Anspruch auf Schadenersatz. Die Richter verwiesen darauf, dass die frühere Auffassung, wonach der Arbeitgeber frei über die Wiedereingliederung entscheiden
konnte, überholt sei.

Hinweis: die Wiedereingliederung gilt immer noch als Anteil am Bestandteil des Krankheitszeitraums. D.h. sollte der Mitarbeiter über die Lohnfortzahlungsfrist hinaus sein, so dürfen Sie als Arbeitgeber die Lohnfortzahlung während der Widereingliederung verweigern, müssen darauf aber deutlich hinweisen.

 

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