Wird ein Mitarbeiter krank, kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Er muss nicht begründen, warum er die Bescheinigung schon zu diesem frühen Zeitpunkt haben möchte. Diese oftmals diskutierte Thematik wurde vor kurzem vom Bundesarbeitsgericht entschieden.
Grundsätzlich sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz vor, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen ist. Das Gesetz erlaubt dem Arbeitgeber jedoch, diese Bescheinigung auch früher zu verlangen.
In diesem Zusammenhang scheint die Entscheidung des BAG seltsam, da die Frage doch gesetzlich geregelt scheint. Einige Vertreter der Arbeitnehmer haben in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob der Arbeitgeber ein frühzeitiges Attest „einfach so“ verlangen kann oder ob er dafür Gründe angeben muss.
Das BAG hat nun klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber keinerlei Gründe für ein solches Verlangen anführen muss. Insbesondere müsse kein begründeter Verdacht gegen den betroffenen Mitarbeiter bestehen, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Die Richter orientieren sich in ihrer aktuellen Entscheidung klar am Wortlaut des Gesetzes, das keinerlei Einschränkungen vorsieht.
Zu entscheiden war der Fall einer Redakteurin des WDR. Sie hatte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag gestellt, den ihr Vorgesetzter ablehnte. Auch eine nochmalige Anfrage der Mitarbeiterin am 29. November 2010 wurde zurückgewiesen. Die Mitarbeiterin meldete sich für den 30. November 2010 krank, erschien am Folgetag jedoch schon wieder zur Arbeit. Der WDR forderte sie daraufhin auf, zukünftig schon ab dem ersten Tag der Erkrankung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Gegen diese Weisung wehrte die Mitarbeiterin sich vor Gericht. Sie führte an, dass eine solche Weisung eines sachlichen Grundes bedürfe. Außerdem sehe der geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.
Die Mitarbeiterin durchlief alle Instanzen und unterlag in jeder, so dass hier eine gewisse Sicherheit über die Herangehensweise besteht.