Elektronische Lohnsteuerkarte – Aktuelles BMF-Rundschreiben zur Verfahrenslücke

Aufgrund einer Verfahrenslücke im ELStAM-Verfahren kann eine einmal – versehentlich falsch – erstellte Anmeldung (z. B. als Nebenarbeitgeber) nicht korrigiert werden. Die folgenden Meldungen werden deshalb abgelehnt:

  • Wechsel vom Hauptarbeitsverhältnis zu einem Nebenarbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber und umgekehrt
  • Änderung der Höhe des im Nebenarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Freibetrags bzw. im Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrags
  • Korrektur einer zunächst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers (Hauptarbeitsverhältnis als Nebenarbeitsverhältnis und umgekehrt)

Die Empfehlung in Abstimmung mit den ELStAM-Verantwortlichen lautete bis dato, die in Papierform vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale zu verwenden.

Mit BMF-Rundschreiben vom 25.04.2013 wird diese Vorgehensweise nun bestätigt. Weil der Arbeitgeber durch die Verfahrenslücke die ELStAM nicht abrufen kann, ist in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Lohnsteuerabzug nach den in Papierform vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen zulässig.

Diese Regelung ist bis zu zwei Monate nach der Bereinigung der Programme bei ElsterLohn zulässig, spätestens jedoch bis zum letzten Lohnzahlungszeitraum in 2013.

 

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