Geht es darum, ob ein Arbeitnehmer Überstunden geleistet hat, muss er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht mehr von vornherein erklären, welche geschuldete Tätigkeit er während der Mehrarbeit genau ausgeübt hat. Darauf aufbauend reicht es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aus, wenn der Beschäftigte darlegt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zum Einsatz bereitgehalten hat.
Beweislast
In einem ersten Prüfungsschritt gehe damit die Beweislast auf den Arbeitgeber über. Wenn sich der Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz aufhält, liege die Vermutung nahe, dass die Überstunden zur Erledigung der Arbeit notwendig waren. Das muss der Arbeitgeber laut Urteil im zweiten Prüfungsschritt widerlegen können.
Aufgliederung
Der Mann listete in seinem Klageentwurf nur Monat für Monat die Gesamtzahl der Überstunden auf. Dies sei nicht ausreichend, so die Richter.
Wichtig ist also immer, dass Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter informieren, dass Überstunden z.B. abgezeichnet werden müssen und nicht durch Stillschweigen geduldet werden. Geschieht dies nicht, darf der Mitarbeiter davon ausgehen, dass diese anerkannt werden.