Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm dürfen sich Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit unter bestimmten Umständen auf den Inhalt privater Chatprotokolle berufen, die auf dem PC am Arbeitsplatz des Mitarbeiters nach der Kündigung vorgefunden wurden. Die Voraussetzung für die Beweisverwertung ist allerdings, dass nur eine gelegentliche Privatnutzung des betrieblichen Internetanschlusses erlaubt und die Mitarbeiter darüber informiert waren, dass sie keine Vertraulichkeit der privaten Daten erwarten können und der Arbeitgeber gegebenenfalls die private Kommunikation überwacht.
Sogar eine mögliche „rechtswidrige Datenerlangung“, zum Beispiel wegen eines Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis, würde in diesem Fall nach Auffassung des LAG Hamm die Verwertung der Protokolle im Kündigungsschutzprozess nicht ausschließen.
Diese Entscheidung macht deutlich, wie wichtig klare Regeln für die Internetnutzung in Unternehmen sind.