Minijobs – EUR 450,- oder auch mehr?

Minijobber sind nach wie vor eine gerne genutzte Einsatzmöglichkeit. Auch wenn seit 01.01.2013 bis zu EUR 450,- monatlich bezahlbar sind, so hat das System doch nach wie vor recht enge Grenzen. Es ist aber möglich, den Mitarbeitern Gehaltsextras zu gewähren, die steuerfrei oder pauschal versteuert sind. Nachfolgend finden Sie dazu eine kleine Übersicht:

Fahrtkostenzuschüsse
Wenn der Arbeitgeber maximal einen Fahrtkostenzuschuss bis zur Höhe der Entfernungspauschale bezahlt, so kann er diesen mit 15 % pauschal versteuert ansetzen und zusätzlich zum Einkommen von EUR 450,- zukommen lassen.

Warengutscheine
Auch bei geringfügig Beschäftigten ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze von EUR 44,- anwendbar. Wichtig ist  und bleibt, dass der Arbeitgeber keinen Barlohn gewährt. Durch Benzin- oder sonstige Warengutscheinen sind hier aber mittlerweile sehr gute Ansätze geschaffen worden. Auch ein Jobticket kann im Rahmen dieser Grenzen steuerfrei überlassen werden.

Computer und Telekommunikationsgeräte
können zur privaten Nutzung überlassen werden. Vorsicht aber: es darf keine Übereignung statt finden, eine solche würde dazu führen, dass eine Pauschalierung der Werte mit 25 % erfolgen muss.

Nacht- und Feiertagszuschläge
bieten sich oftmals bei Reinigungskräften oder sonstigen in Schicht ausgeübten Tätigkeiten an, da diese steuerfrei gezahlt werden können. Vorsicht aber: die Zuschläge dürfen nicht als Pauschale gezahlt werden, sondern müssen direkt bestimmten Zeiten zugeordnet sein und auch abgeleistet werden.

Kindergartenzuschüsse
können ebenfalls steuer- und sv-frei gewährt werden, unterliegen aber engen Vorgaben, da hier der tatsächliche Nachweis dem Lohnkonto beigefügt werden muss, welche Kosten „echt“ anfallen.

Hier gibt es noch eine Vielzahl an weiteren Ansätzen. Diese sollen lediglich einen Einblick geben, ob sich eine genauere Beschäftigung mit diesem Thema nicht lohnen könnte.

 

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