Sofortmeldungen und Bußgelder

Die Sofortmeldung muss bei festgelegten Be-schäftigungsgruppen durchgeführt werden. Wer Personen im Bereich

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Auf- und Abbau von Messen und Aus-stellungen
  • Fleischwirtschaft

beschäftigt, muss die Sofortmeldung umsetzen.

Die Sofortmeldung soll bei gleichzeitiger Mitführungspflicht der Personaldokumente dazu beitragen, dass die Zollbehörden bei Kontrollen genaue Prüfungen vornehmen können.

Bei einer Kontrolle können im Falle von Verlet-zung von Mitwirkungspflichten – zu denen auch das Unterlassen der zeitnahen Sofortmeldung zählt – bis zu EUR 30.000,- beim Arbeitgeber als Bußgeld einfordern.

 

 

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