Wichtige Änderung zum Beitragsnachweis der Zahlstellen von Versorgungsbezügen
Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung von 22. Dezember 2011 enthält eine wichtige Änderung zum Beitragsnachweis der Zahlstellen von Versorgungsbezügen.
Nach dem neuen Satz des Sozialgesetzbuchs V sind die Beitragsnachweise – wie bereits die Meldung – von den Zahlstellen von Versorgungsbezügen zwingend per Datenübertragung zu übermitteln. Gleichzeitig wurde fixiert, dass der Beitragsnachweis der Zahlstelle durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten ist.
Das Gesetz sieht vor, dass der GKV-Spitzenverband den Aufbau des Datensatzes, die notwendigen Schlüsselzahlen und die Angaben in Grundsätzen festlegt. Diese sind vom Bundesministerium für Gesundheit und nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zu genehmigen. Die Änderung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
Nicht alle von den Zahlstellen verwenden Programme sehen bisher eine elektronische Übertragung von Beitragsnachweisen vor. Diese müssen deshalb von den jeweiligen Softwareproduzenten erweitert werden.
Die meisten Krankenkassen räumten den betroffenen Zahlstellen eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2012 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Übermittlung des Beitragsnachweises auf ein Verfahren der ausschließlich elektronischen Datenübertragung umzustellen.
Ab 01. Juli 2012 laufen also die Übergangsfris-ten aus. Stellen Sie daher sicher, dass Ihr Lohnprogramm diesen Anforderungen nun auf alle Fälle entspricht. Sollten wir Ihre Abrechnung durchführen, erstatten wir bereits seit 01. Januar 2012 alle Meldungen elektronisch, in diesem Fall besteht hier für Sie kein Handlungsbedarf.