Die Sommerferien nahen und damit auch wieder die Anfragen der Studenten und Schüler nach Praktikas. In Ausgabe II/2011 hatten wir die auch heute gültigen Grundlagen bereits erläutert; d.h. nur Pflichtpraktikas sind sozialversicherungsfrei abrechenbar und davon sind die für uns als Unternehmen „praktischen“ Praktikanten meist gar nicht umfasst.
Was aber ist mit der Unfallversicherung? Für wen gilt der Versicherungsschutz?
Praktikanten, die in den Betrieb eingegliedert und an die Weisungen des Arbeitgebers zu Arbeitszeit, Einsatzort und Art der Tätigkeit gebunden sind, sind versichert. Bei einem Schülerpraktikum besteht ein Versicherungsschutz über die Unfallkasse.
Praktikanten, denen ein Entgelt gezahlt wird, müssen über das DEÜV-Verfahren (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) angemeldet werden, des Weiteren ist das Entgelt der Berufsgenossenschaft zu melden.Der Beitrag richtet sich hier nach der Höhe des gezahlten Entgelts, wie bei den „normal“ sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Besonders wichtig ist aber, das Alter der jeweiligen Praktikanten genau zu prüfen. Bei minderjährigen Praktikanten gelten z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung:
Minderjährige Praktikanten, die noch Vollzeitschulpflichtig sind, dürfen höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten – und das nur während der Ferien. Für Kinder unter 15 Jahren gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot.
Jugendliche sollten täglich nicht mehr als acht bis maximal zehn Stunden arbeiten. Maximal sind 40 Wochenstunden erlaubt. Üblicherweise sind Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie Wochenendarbeit verboten.
Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Praktikanten keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden. Hierzu zählen unter anderem große Hitze, Lärm oder Erschütterungen. Es sollte auch auf den Umgang mit Gefahrenstoffen und gefährlichen Maschinen verzichtet werden.
Wer seine Aufgabenstellung hier nicht wieder findet bzw. das Augenmerk eher auf die reine Arbeitsleistung der Kandidaten legt, sollte über einen Einsatz von Aushilfen in Form von kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nachdenken oder Werkstudenten einsetzen. Nähere Informationen zu deren Unterscheidung erhalten Sie gerne auf Abruf.